Das Verhältnis des Kantons zu den sozialen Institutionen wird im SLG Gesetz über die sozialen Leistungsangebote festgelegt. Das SLG kommt voraussichtlich in der Septembersession in den Grossen Rates und wird vorher in der GSOK beraten. Es stellt im Vergleich zum aktuell gültigen SHG eine Verschlechterung dar (vgl. Anhang). Die Vorgabe der Einhaltung von Gesamtarbeitsverträge bzw. der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen wurde ersatzlos aus dem neuen Gesetz gestrichen. Der VPOD fordert deshalb, dass das SLG analog zum Spitalversorgungsgesetz eine GAV-Pflicht für die Leistungserbringer vorschreibt bzw. zumindest die Einhaltung von Mindestanforderungen, die der Kanton definiert.
Bisher konnten die einzelnen Gemeinden den Anbietern von subventionierten Plätzen Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen machen. Diese Möglichkeit entfällt mit der Einführung von Betreuungsgutscheinen. Die Betreuungsgutscheine werden nun im SLG gesetzlich verankert. Darum müssen auch hier Vorgaben des Gesetzgebers gemacht werden.
Das Festlegen von Mindeststandards ist auch für die anderen Leistungsanbieter im SLG wie der Langzeitpflege angezeigt. Es schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Anbietern der ambulanten und stationären Pflege sowie attraktive Arbeitsbedingungen in einem Bereich, wo sich der Fachkräftemangel verschärft. Immerhin existiert für die Institutionen der Langzeitpflege bereits seit 2014 ein Gesamtarbeitsvertrag.
Angela Zihler, Gewerkschaftssekretärin VPOD Langzeitpflege und Sozialbereich
Tanja Bauer, Präsidentin VPOD Bern Kanton
Beilage: Tabelle mit Vergleich der Regelungen Sozialhilfegesetz alt, neu und Spitalversorgungsgesetz