VPOD nimmt Stellung zu Änderungen im Spitalversorgungsgesetz

Von: Angela Zihler

Der VPOD begrüsst grundsätzlich, dass mit der Teilrevision des SpVG die Beschlüsse des Grossen Rates zur vertraulichen Geburt, zur Offenlegung der Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten sowie zur Regelung der Baurechte und Mietverträge von RPD und UPD umgesetzt werden.

Hier die Stellungnahme des VPOD zu den einzelnen geplanten Änderungen (Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes SpVG).

Zu Artikel 51a Absatz 1 Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten

Der VPOD begrüsst die Meldepflicht der Listenspitäler betreffend der Entlöhnung von Chefärztinnen und –ärzten. Damit wird neben dem Vergütungsbericht in Artikel 51 zusätzlich Transparenz geschaffen über die Bezahlung im obersten Kader der Spitäler und Kliniken. Im Sinne einer vollständigen Transparenz sollte aus Sicht des VPOD auch die Entgelte der Belegsärztinnen und -ärzte offengelegt werden. Diese rechnen in Listenspitälern nach OKP ab und sind unseres Wissens für die Nutzung der Spitalinfrastruktur abgabepflichtig. Der Artikel ist in diesem Sinne zu ergänzen.

Zu Artikel 51a Absatz 2a und b

Zwei Einnahmequellen der Chefärztinnen und –ärzte sollten zusätzlich deklariert werden: Einnahmen durch sogenannte Poolgelder bei der Behandlung von privat versicherten Personen sowie Gelder aus Einnahmen durch die Zusammenarbeit mit inner- wie ausserkantonalen Privatspitälern. Die Aufzählung der Lohnbestandteile sollte deshalb um diese zwei Punkte ergänzt werden.

Zu den Artikeln 57, 96 und 128 Verwaltungssanktionen

Der VPOD ist damit einverstanden, dass die Höhe der Busse bei Pflichtverletzunngen nicht mehr nach einer starren Formel berechnet wird, sondern die Schwere des Verschuldens und die Grösse des Leistungserbringers im Einzelfall beurteilt wird.

Zu Artikel 100 Absatz 6b

Es ist nachvollziehbar, dass der Regierungsrat diesen Bereich mit stark technischen Charakter per Gesetz der GSI delegiert.

Zu Artikel 121a Nähere Bestimmungen

Mit dem Einsatz von elektronischem Messsystemen und Programmen kann der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen allenfalls vereinfacht werden. Es scheint sinnvoll zu prüfen, welche Messsysteme derzeit in den Betrieben angewendet werden und dann dasjenige vorgeschrieben wird, welches bereits breit abgestützt ist.

Zu Artikel 127 Absatz 2

Wir stützen uns auf die Aussagen im Vortrag, dass die Vorgaben betreffend Datenschutz der Patientinnen und Patienten eingehalten werden.

Vernehmlassungsantwort des VPOD Bern Kanton zur Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG) vom 14. Februar 2020